Gegen das Urteil zur sogenannten Südumfliegung am Frankfurter Flughafen will das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) vorgehen. Dies sei nach dem Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung entschieden worden, teilte das BAF heute in Langen mit. Bei der Prüfung des Urteils und beim weiteren Vorgehen werde die Fluglärmkommission eingebunden. Bis zu einer endgültigen Entscheidung werden noch Monate vergehen. Vorerst wird die Route weiter geflogen.
Der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatte Anfang September entschieden, dass die Südumfliegung rechtswidrig ist. Die Route gilt bei Westwind für startende Maschinen mit Ziel Norden - sie fliegen nach dem Start auf der mittleren Bahn zunächst eine weite Südkurve, bevor sie nach Norden abdrehen. Die Route war aus sieben möglichen Varianten von der Fluglärmkommission als die am wenigsten belastende empfohlen worden. Auch BAF-Direktor Nikolaus Herrmann hatte nach der Urteilsverkündung gesagt, die Lärmbelastung werde durch eine andere Route nicht geringer, sondern eher größer. Arbeiten für Alternativen laufen.
Die obersten hessischen Verwaltungsrichter hatten den Klagen mehrerer Kommunen gegen das für die Flugrouten verantwortliche BAF stattgegeben. Die Kläger hatten vor allem die große Lärmbelastung angeführt. Als Hauptargument für ihr Urteil nannten die Richter allerdings, die Route stehe der Kapazitätserweiterung des Flughafens im Wege. Mit der Südumfliegung seien nämlich keine gleichzeitigen Starts von zwei Bahnen möglich.
Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, aber gegen diese Entscheidung ist Beschwerde möglich. Diesen Weg will das BAF nun gehen. Dafür ist bis Anfang Januar Zeit, danach hat das BAF einen weiteren Monat Zeit für die Begründung. Kommt der VGH zu dem Schluss, dass es dabei bleibt, geht die Sache automatisch an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das dann in letzter Instanz entscheidet - aber nur in der Frage, ob eine Revision zugelassen werden muss. Wenn das Bundesgericht den VGH bestätigt, wird das Urteil rechtskräftig.